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NWB Nr. 44 vom Fach 17 Seite 1099

Überblick über das D-Markbilanzgesetz

von Professor Dr. Jörg Baetge und Dipl.-Kfm. Andreas Grünewald, Münster

I. Anlaß für das D-Markbilanzgesetz

Die Einführung der D-Mark in der ehemaligen DDR im Rahmen der Währungsunion zum macht es erforderlich, das Rechnungswesen der Unternehmen mit Sitz im Gebiet der neuen Bundesländer neu zu ordnen und deren Vermögen und Schulden neu zu bewerten. Während die Rechnungslegung in der Vergangenheit nach den Grundsätzen der ”Rechnungsführung und Statistik (RuSt)" durchgeführt wurde, ist nun für die Rechnungslegung das bundesdeutsche Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich. Diese Umstellung von ”RuSt" auf ”HGB" hat der Gesetzgeber im D-Markbilanzgesetz (DMBilG) geregelt, welches am 29. 9. in Kraft getreten ist. Das DMBilG soll im folgenden in seinen wesentlichen Regelungen erläutert werden. - §§-Angaben ohne weitere Hinweise sind solche des DMBilG.

II: Gliederung und Inhalt des D-Markbilanzgesetz

Das Gesetz gliedert sich in zehn Abschnitte mit 60 Paragraphen. Abschnitt 1 enthält Vorschriften für die Aufstellung eines Inventars, einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs. In Abschnitt 2 werden die Anforderungen an eine Konzerneröffnungsbilanz geregelt. Abschnitt 3 enthält Regelungen zur Eigenkapitalausstattung sanierungsfähiger Unternehmen. In Abschnitt 4 ist geregelt, wie noch nicht erfüllte Verträge an die veränderten Verhäl...

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