Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Prüfungszeitraum bei der Betriebsprüfung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Betriebsprüfungen oder Außenprüfungen sind in den §§ 193 ff. AO normiert. Den sachlichen Umfang der Betriebsprüfung legt in groben Zügen § 194 Abs. 1 Satz 1, 2 AO fest: Die Außenprüfung dient der Ermittlung der stl. Verhältnisse des zu prüfenden Stpfl. und kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch die ”Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO)” v. (BStBl I S. 802, NWB G F. 17 S. 101; vgl. Wilke, ). Mit dem Umfang, auch dem zeitlichen Umfang, der Betriebsprüfung befaßt sich § 4 BpO.
Nach § 4 Abs. 1 BpO bestimmt die FinBeh den Umfang der Betriebsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 5 AO). Bezüglich des zeitlichen Umfangs - des Prüfungszeitraums - stellen aber die Abs. 2-4 Regeln auf, die von den FinBeh nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten sind ( BStBl II S. 714; v. , BStBl 1973 II S. 74; v. , BStBl 1979 II S. 162; v. , BStBl II S. 286; v. , BStBl II S. 815; v. , BStBl 1985 II S. 350). Generell gilt, daß sich der zeitliche Umfang der Betriebsprüfung nach der Einordnung des zu prüfenden Stpfl. in Größenklassen gem. § 3 BpO (vgl. die Neufestsetzung der Größenmerkmale zum , BStBl 1988 I S. 370) im Z...BStBl 1975 II S. 197BStBl 1986 II S. 36