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Kabinettsentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
Das Bundeskabinett hat am den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags auf den parlamentarischen Weg gebracht. Der Solidaritätszuschlag wird danach in 90 % der Fälle – also nur teilweise – wegfallen. Aber was heißt das?
I. Derzeitige Rechtslage
Seit dem wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) ein Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe (§ 1 Abs. 1 SolZG) i. S. von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Die Ertragskompetenz liegt ausschließlich beim Bund. Die Verwaltungskompetenz liegt bei den Ländern.
Erhoben wird der Solidaritätszuschlag insbesondere zur veranlagten Einkommensteuer, zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen und zur Lohnsteuer, auch wenn diese pauschal erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag beträgt gegenwärtig i. d. R. 5,5 % der Bemessungsgrundlage.
Der Regelsteuersatz von 5,5 % kann bereits aktuell in bestimmten Einzelfällen unterschritten werden. Das SolZG normiert eine Nullzone ( § 3 Abs. 3 SolZG), so dass der Solidaritätszuschlag erst bei Überschreiten folgender Bemessungsgrundlagen erhoben wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ende der Nullzone | bei Anwendung der... | |
Grundtabelle | Splittingtabelle | |
bis | 1.332 DM | 2.664 DM |
... |