Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 16 Hebesatz
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 16 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 16 GewStG
1§ 16 GewStG betrifft zwei getrennte Regelungsgegenstände, nämlich zum einen die Bestimmung und die Festsetzung des Hebesatzes und zum anderen die Festsetzung der Gewerbesteuer mittels dieses Hebesatzes. Die Vorschrift konkretisiert damit Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, wonach den Gemeinden die Festsetzung des gewerbesteuerlichen Hebesatzes verfassungsrechtlich garantiert ist.
2Der Hebesatz bestimmt, wie hoch die Gewerbesteuer in der einzelnen hebeberechtigten Gemeinde ist. Insofern ist die Vorschrift in der Praxis sowohl für die Gemeinde als auch den Steuerschuldner von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Für die Gemeinde stellt die Gewerbesteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen, für die Gewerbetreibenden aber einen bedeutenden Anteil an deren Ertragsteuerbelastung und damit letztendlich einen Kostenfaktor dar.
3 Während das Gewerbesteuergesetz die Ermittlung des aus Gewerbeertrag und Steuermesszahl bestehenden Steuermessbetrags bundeseinheitlich bestimmt, stellt der Hebesatz das „kommunale Instrument“ zur Bemessung der Gewerbesteuer dar. So kann ...