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Fahrschulunterricht ist kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht
BFH verneint die Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht für die Pkw-Klassen B und C1
[i]Lange/Renz, Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG: Berufungsmöglichkeit auf das Unionsrecht, NWB 28/2019 S. 2060, NWB TAAAH-21378 Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie entweder als Ersatzschulen gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Unter bestimmten Voraussetzungen können gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG auch die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer steuerbefreit sein. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass ausgeführte Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht von der Umsatzsteuer befreit sind ( [V R 38/16], NWB EAAAH-28210).
I. Ist der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 von der Umsatzsteuer befreit?
[i]2017: Vorabentscheidungsersuchen des BFHDie Klägerin betrieb eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH. Sie wies in ihren Rechnungen über Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 keine Umsatzsteuer aus. Für das...BStBl 2017 II S. 1017