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Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG
Berufungsmöglichkeit auf das Unionsrecht
Der nachfolgende [i]Hartman, NWB 22/2019 S. 1586Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema „Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen“. Dabei liegt der Fokus auf Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Ersatzschulen weder staatlich genehmigt noch nach Landesrecht erlaubt sind. In der Praxis bereitet nämlich die Frage der Steuerbefreiung insbesondere bei Unterrichtsleistungen von privaten Bildungseinrichtungen Probleme. Soweit die Umsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig sind, kann eine Befreiung von der Umsatzsteuer ggf. durch eine Berufung auf das Unionsrecht erreicht werden. Das BMF hat am unter dem [i]Huschens, NWB 26/2019 S. 1893, 1904 ff.Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ den Referentenentwurf des erwarteten Jahressteuergesetzes 2019 (JStG 2019) veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG. Da die Änderung erst zum in Kraft treten soll und ggf. noch Anpassungen erfolgen, wird hierauf nur kurz eingegangen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Nationale Steuerbefreiung für private Bildungseinrichtungen
[i]Bescheinigung durch LandesbehördeNach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck...