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Die guten Sitten als Schrankeim Wirtschafts- und Rechtsverkehr
I. Einführung
Das Grundgesetz gewährt den Bürgern Deutschlands zahlreiche Freiheitsrechte, insbesondere auch die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Konditionen Rechtsgeschäfte vorgenommen und auf welchen Feldern berufliche Aktivitäten entfaltet werden sollen. Kraft der - verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten - Privatautonomie können prinzipiell Verträge jeglichen Inhalts geschlossen werden (§ 311 BGB). Gewerbliche Betätigungen stehen unter dem Schutz der Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; § 1 GewO).
Diese Freiheiten bedürfen jedoch eines Korrektivs, um einen Missbrauch zu verhindern. Dieser Notwendigkeit trägt die Rechtsordnung insbesondere dadurch Rechnung, dass sie die Ausübung der Freiheitsrechte unter den Vorbehalt der ”guten Sitten” oder - wie es in Art. 2 Abs. 1 GG heißt - des ”Sittengesetzes” stellt. Mit dem unbestimmten (Rechts-)Begriff der guten Sitten nimmt der Gesetzgeber auf einen Maßstab Bezug, der seine Wurzel in der allgemeinen Sozialmoral hat. Nach einer vom RG entwickelten gängigen Formel in der Rspr. wird ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig eingestuft, wenn es gegen ”das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” verstößt (RGZ 4 S. 114, 124; BGHZ 10 S. 228, 232; 69 S. 295, 297). Der BGH bewertet ein Wettb...