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NWB Nr. 48 vom Seite 4051 Fach 15 Seite 721

Umstellung des Preisindex für die Lebenshaltung ab 2003

von Notar Dr. Karl Winkler, München

I. Bisherige Praxis

Preisindizes für die Lebenshaltung dienen häufig als Bezugsgrößen für Wertsicherungsklauseln über laufende Zahlungen, etwa in Erbbaurechts-, Miet-, Pacht-, Übergabe-, Pensions- und anderen Verträgen. Bisher waren folgende Indizes gebräuchlich:

  • Preisindex für alle privaten Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, d. h. im gesamten Bundesgebiet, ferner

  • Preisindex für 4-Personen-Haushalte von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen,

  • Preisindex für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen,

  • Preisindex für 2-Personen-Rentner-Haushalte mit geringem Einkommen,

jeweils im Bereich des früheren Bundesgebiets und im Bereich der neuen Länder und Berlin-Ost.

Diese Indizes wurden bisher auf der Basis 1995 = 100 vom Statistischen Bundesamt festgestellt.

Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln war früher § 3 Währungsgesetz. Seit dem trat an seine Stelle die Preisklauselverordnung vom (BGBl 1998 I S. 3043). Zuständig für die Genehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in 65760 Eschborn (Tel.: 0 61 96 /9 08-0).

II. Künftige Klauseln

Ab dem wird vom Statistischen Bundesamt nur noch ein Preisindex für alle privaten...

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