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Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als Verlust aus Kapitalvermögen
Anmerkung zum
Mit [i]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018 - 2 K 1952/16, NWB DAAAH-05957 dem Urteil v. - 2 K 1952/16 ( NWB DAAAH-05957) hat das FG Rheinland-Pfalz die BFH-Rechtsprechung zum Ausfall privater Kapitalforderungen auf die Wertlosigkeit von Wertpapieren übertragen. Hierbei erkannte es in dem Fall der ersatzlosen Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien aus einem Depot einen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus Kapitalvermögen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Streitfall des
1. Sachverhalt: Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien
[i]Erklärung als Verlust aus KapitalvermögenDer Kläger, der mit der Klägerin gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde, hatte im Januar 2010 in zwei Tranchen 10.000 Stückaktien der X-Company zu einem Kaufpreis von 5.402,50 € erworben. Im Juni 2011 teilte die das private Wertpapierdepot des Klägers führende V-Bank mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft habe. Mithin sei nicht mehr mit einer Zahlung zu rechnen, weshalb die Anteile ersatzlos ausgebucht worden seien. Daraufhin berücksichtigten die Kläger die Ausbuchung der Aktien im Rahmen ihrer Einkommensteuererk...