Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG die folgenden Grundsätze:
Vorbemerkung
1 Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom (BGBl 2018 I S. 2338, BStBl 2018 I S. 1377) wurde die neue Steuerbefreiung § 3 Nummer 15 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, um Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr zu begünstigen. Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.
1. Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände
2 Begünstigt sind
Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) - Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG (1. Alternative) sowie
Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative).
3 Nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 15 EStG fallende Verkehrsmittel sind insbesondere:
für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
Luftverkehr.
4 Die Steuerfreiheit des
§ 3 Nummer 15
1. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den
Personenfernverkehr) kommt infolge der
Begrenzung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für
Fahrten nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis
sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.
Die
Steuerfreiheit des
§ 3 Nummer 15
2. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den
öffentlichen Personennahverkehr) gilt
hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.
5 Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).
6 Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.
2. Personenfernverkehr - öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (1. Alternative)
7 Zum Personenfernverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr) gehören:
Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).
3. Personennahverkehr (2. Alternative)
8 Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen.
9 Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum Personennahverkehr.
10 Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten nach § 3 Nummer 15 EStG begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Damit ist - anders als im Personenfernverkehr - bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorzunehmen.
4. Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr (Auswärtstätigkeit, Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Privatfahrten)
11 Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfrei, soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) entfallen; Privatfahrten im Personenfernverkehr sind hingegen nicht begünstigt.
a) Arbeitgeberleistung berechtigt zur Nutzung des Personenfernverkehrs für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG)
12 Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr nur auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) entfällt und nach § 3 Nummer 15 EStG steuerbefreit ist, wenn sie lediglich zur Nutzung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) berechtigt. Die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten ist dann unbeachtlich.
13 Geht die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) hinaus (Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder eine zusätzliche Strecke), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Fahrberechtigung insoweit auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) entfällt, als der anzusetzende Wert der Arbeitgeberleistung den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum nicht überschreitet.
14 Wird eine Fahrberechtigung, die ganz oder teilweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG erfüllt, auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt, ist die Arbeitgeberleistung, soweit sie auf diese Fahrten entfällt, nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann (siehe dazu Rz. 15 ff.). Nutzt er die Möglichkeit der Amortisationsprognose nicht, gilt Rz. 22.
b) Amortisationsprognose bei Nutzung einer Fahrberechtigung des Personenfernverkehrs zu Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 3 Nummer 13 und 16 EStG)
aa) Prognostizierte Vollamortisation allein durch Fahrten nach § 3 Nummer 13 und 16 EStG
15 Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der
Fahrberechtigung, dass die Summe aus den ersparten Kosten für
Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren
Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten nach
§ 3 Nummer 13 oder 16
EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine
Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) anfallen
würden, die Kosten der Fahrberechtigung erreichen oder übersteigen
(prognostizierte Vollamortisation ohne
§ 3 Nummer 15
EStG), stellt die Überlassung der Fahrberechtigung an den
Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auf die darüber hinaus
gehenden Nutzungsmöglichkeiten kommt es dann nicht mehr
an.
Tritt die prognostizierte Vollamortisierung aus
unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit oder Verschiebung von Dienstreisen)
nicht ein, ist eine Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Ändern sich die der
Prognose zu Grunde liegenden Annahmen grundlegend (z. B. Wechsel vom
Außendienst in den Innendienst), hat eine Korrektur und ggfs. Nachversteuerung
unter Berücksichtigung der Rz. 16, 19 f. für den noch nicht abgelaufenen
Gültigkeitszeitraum zu erfolgen.
bb) Prognostizierte Vollamortisation unter Einbeziehung des § 3 Nummer 15 EStG
16 Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die Summe
aus den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) anfallen würden, und
dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum
die Kosten der Fahrberechtigung
erreicht oder übersteigt (prognostizierte Vollamortisation mit
§ 3 Nummer 15
EStG), ist die Arbeitgeberleistung insgesamt steuerfrei;
sie ist dann vorrangig steuerfrei nach
§ 3 Nummer 13 oder 16
EStG in Höhe der prognostizierten ersparten Kosten für
Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren
Gültigkeitsdauer anfallen würden und im Übrigen nachrangig steuerfrei nach
§ 3 Nummer 15
EStG. Auf den Umfang der späteren tatsächlichen Nutzung
und die darüber hinaus gehenden privaten Nutzungsmöglichkeiten kommt es nicht
an.
Tritt die prognostizierte Vollamortisierung aus
unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit oder Verschiebung von Dienstreisen)
nicht ein, ist eine Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Ändern sich die der
Prognose zu Grunde liegenden Annahmen grundlegend (z. B. Wechsel vom
Außendienst in den Innendienst) hat eine Korrektur und ggfs. Nachversteuerung
entsprechend Rz. 19 ff. für den noch nicht abgelaufenen Gültigkeitszeitraum zu
erfolgen.
17
Der
Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis
von 4.400 Euro erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die
ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum
3.000 Euro. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers hätte 1.600 Euro
betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für
Dienstreisen des Arbeitnehmers aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten
der Einzelfahrscheine i. H. v. 2.500 Euro.
Lösung
Nach
der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung
übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung
der Bahncard 100 während deren Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten
Fahrten nach
§ 3 Nummer 16
EStG anfallen würden (3.000 Euro), zusammen mit dem
regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte (1.600 Euro) die Kosten der Bahncard 100. Die
Bahncard 100 ist daher i. H. v. 3.000 Euro steuerfreier Reisekostenersatz und
der verbleibende Betrag von 1.400 Euro (4.400 Euro - 3.000 Euro) ist eine
steuerfreie Arbeitgeberleistung nach
§ 3 Nummer 15
EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die
private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte
Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist (2.500 Euro + 1.600 Euro =
4.100 Euro), ist unerheblich und führt weder zu einer Nachversteuerung noch zu
einer Änderung der nach
§ 3 Nummer 15
EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen; es bleibt somit
bei der zu bescheinigenden steuerfreien Arbeitgeberleistung nach
§ 3 Nummer 15
EStG i. H. v. 1.400 Euro.
18
Wie Beispiel
1, allerdings ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Dienstreisen des
Arbeitnehmers aus unvorhersehbaren Gründen ersparte Kosten der
Einzelfahrscheine i. H. v. 4.000 Euro.
Lösung
Wie
in Beispiel 1 ist die Bahncard 100 i. H. v. 3.000 Euro steuerfreier
Reisekostenersatz und der verbleibenden Betrag von 1.400 Euro (4.400 Euro -
3.000 Euro) ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung nach
§ 3 Nummer 15
EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die
private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Auch der nicht vorhersehbare
tatsächlich höhere Einsatz der Bahncard 100 für Dienstreisen (4.000 Euro statt
3.000 Euro), führt zu keiner Änderung der Prognose, d. h. es bleibt somit auch
bei den zu bescheinigenden Arbeitgeberleistungen nach
§ 3 Nummer 15
EStG i. H. v. 1.400 Euro (und nicht 400 Euro). Etwas
anderes gilt nur, wenn die der Prognose zu Grunde liegenden Annahmen sich
grundlegend ändern.
cc) Prognostizierte Teilamortisation bei Berücksichtigung von § 3 Nummer 13 und 16 sowie § 3 Nummer 15 EStG
19 Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die Summe
aus den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) anfallen würden, und
dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum
die Kosten der Fahrberechtigung nicht erreicht (prognostizierte Teilamortisation), stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Arbeitgeberleistung kann allerdings insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG vorliegen. Im Übrigen ist die Fahrberechtigung als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
20 Die während der Gültigkeitsdauer der Fahrberechtigung durch deren tatsächliche Nutzung für Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG ersparten Fahrtkosten können dann zusätzlich monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraumes als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern (mittels Verrechnung des dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruchs des Arbeitnehmers). Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, die für die Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der Fahrberechtigung, zugrunde gelegt werden. Die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Leistungen ändern sich dadurch nicht.
21
Der
Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis
von 4.400 Euro erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die
ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum
2.500 Euro. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers hätte 1.600 Euro
betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für
dienstliche Fahrten des Arbeitnehmers ersparte Kosten der Einzelfahrscheine i.
H. v. 4.000 Euro.
Lösung
Nach
der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung
erreichen die ersparten Kosten, die für Einzelfahrscheine für die steuerlich
begünstigten dienstlichen Fahrten nach
§ 3 Nummer 16
EStG anfallen würden (2.500 Euro) auch zusammen mit dem
regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte (1.600 Euro) nicht die Kosten der Bahncard 100 von
4.400 Euro (prognostizierte Teilamortisation).
Die Hingabe der
Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steuerfrei belassen werden, als die
Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach
§ 3 Nummer 15
EStG vorliegen (1.600 Euro).
Der
Arbeitgeber kann aber den steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe der durch die
tatsächliche Nutzung der Bahncard 100 für Dienstreisen ersparten Kosten der
Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraumes
mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden steuerfreien
Reisekostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers). Danach ergibt sich noch eine
steuerfreie Reisekostenerstattung i. H. v. 2.800 Euro, neben den bereits
steuerfrei belassenen Arbeitgeberleistungen nach
§ 3 Nummer 15
EStG i. H. v. 1.600 Euro.
dd) Verzicht auf Amortisationsprognose
22 Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose nach den Rz. 15 bis 21 durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die ersparten Kosten
für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) angefallen wären, und
für den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG), die für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum entstanden wären (Fahrten im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG),
sind am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit der Fahrberechtigung als Korrekturbetrag beim steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernd zu berücksichtigen. Bei einer Gültigkeit der Fahrberechtigung über den Jahreswechsel hinaus sowie bei einer mehrjährigen Gültigkeitsdauer ist der Korrekturbetrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie zum Ende des Gültigkeitszeitraums anhand der in dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG sowie anhand des zeitanteiligen regulären Verkaufspreises einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) zu ermitteln. Dabei hat die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG. Die Summe der Korrekturbeträge kann insgesamt höchstens bis zum Betrag des steuerpflichtigen Arbeitslohns mindernd berücksichtigt werden. Eine Änderung der sich für abgelaufene Kalenderjahre nach § 3 Nummer 15 EStG ergebenden Korrekturbeträge ist nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich in nachfolgenden Kalenderjahren in großem Umfang dienstliche Fahrten ergeben, die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG begünstigt sind.
23
Der
Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis
von 4.400 Euro erworben hat. Die Fahrberechtigung ist vom
bis
gültig. Eine Prognoseberechnung führt der Arbeitgeber nicht
durch.
Lösung
Kalenderjahr
01:
Zum Ende des Kalenderjahres 01 der Fahrberechtigung ergibt
sich für den Zeitraum
bis
, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen
500 Euro betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt für den
Zeitraum
bis
anteilig 400 Euro (3/12 von 1.600 Euro). Da der Arbeitgeber keine
Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der Bahncard durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Jahr 01 i. H. v. 4.400 Euro zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Zum Ende des Kalenderjahres 01
kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für
die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen
(§ 3 Nummer 13
EStG) einen Korrekturbetrag von 500 Euro und für den
anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nummer 15 EStG) einen Korrekturbetrag
von 400 Euro (= 3/12 von 1.600 Euro) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber
muss die nach
§ 3 Nummer 15
EStG steuerfreie Leistung i. H. v. 400 Euro nach
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in
Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 01 angeben.
Kalenderjahr
02:
Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (=
) der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum
bis
, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen
1.500 Euro betragen.
Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (=
) kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des
Arbeitnehmers in Höhe der ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für
Dienstreisen (§ 3
Nummer 13 EStG) einen Korrekturbetrag von 1.500 Euro und
in Höhe des anteiligen regulären Preises der Jahresfahrkarte für die Strecke
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nummer 15 EStG) einen
Korrekturbetrag von 1.200 Euro (= 9/12 von 1.600 Euro) mindernd
berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach
§ 3 Nummer 15
EStG steuerfreie Leistung i. H. v. 1.200 Euro nach
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in
Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 02 angeben.
Die Summe der Korrekturbeträge beträgt 3.600 Euro (Jahr 01 500 Euro + 400 Euro = 900 Euro; Jahr 02 1.500 Euro + 1.200 Euro = 2.700 Euro) und übersteigt nicht die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns im Jahr 01 (= 4.400 Euro).
c) Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigung
24 Für Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer vom Arbeitnehmer erworbenen Fahrberechtigung, die die Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG ganz oder teilweise erfüllt, gelten Rz. 11 bis 14. entsprechend; Rz. 19 ist entsprechend anzuwenden, sofern die Fahrberechtigung auch für steuerfreie Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) genutzt wird.
5. Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen
25 Der Steuerbefreiung des
§ 3 Nummer 15
EStG unterliegen nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn
die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber
arbeitsrechtlich schuldet (siehe
R 3.33 Absatz 5 LStR;
BStBl 2013 I S. 728). Als
zusätzlich gilt eine Leistung des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer
aus den vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur
Verfügung gestellten Mobilitätsalternativen wählen kann (z. B. Dienstwagen,
E-Bike oder Fahrberechtigung für öffentliche
Verkehrsmittel).
Wird eine zweckbestimmte Leistung unter
Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen
Umwandlung gewährt (Gehaltsumwandlung), liegt keine zusätzliche Leistung vor
(;
BStBl 2016 I S. 1446). Eine
mittels Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht erbrachte Arbeitgeberleistung
fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des
§ 3 Nummer 15
EStG.
26 Steuerfrei sind auch von Dritten gewährte Preisvorteile, wenn sie nach den Grundsätzen des BStBl 2015 I S. 143, sowie H 8.1 LStH Stichwort "Jobticket" als Arbeitslohn zu behandeln wären.
6. Minderung der Entfernungspauschale
27 Die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (§ 3 Nummer 15 Satz 3 EStG). Bei Überlassung einer Fahrberechtigung oder Zuschüssen zu einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigung ist § 3 Nummer 13 und 16 EStG vorrangig zu berücksichtigen (siehe dazu Rz. 16 und 22).
28 Der Minderungsbetrag entspricht dem Wert der überlassenen Fahrberechtigung oder dem geleisteten Zuschuss, der ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG als Arbeitslohn zu besteuern gewesen wäre. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, als Wert der überlassenen Fahrberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
29 Fahrberechtigungen mit einem Gültigkeitszeitraum, der sich über zwei oder mehr Kalenderjahre erstreckt, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist der Wert der Fahrberechtigung (Rz. 28) anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung zu verteilen und entsprechend zu bescheinigen.
30
Der Arbeitgeber
überlässt seinem Arbeitnehmer am
ein Jahresticket (Gültigkeit bis zum
) für den regionalen Verkehrsverbund B, das er zum Preis von 600 Euro
erworben hat.
Lösung
Das
überlassene Jahresticket im Wert von 600 Euro ist als Fahrberechtigung des
öffentlichen Personennahverkehrs vollständig steuerfrei nach
§ 3 Nummer 15
EStG.
Der Wert von 600 Euro ist für die
Anrechnung auf die Entfernungspauschale aber anteilig auf den
Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung von 12 Monaten zu verteilen und
entfällt somit mit 300 Euro auf das Jahr 01 und mit 300 Euro auf das Jahr
02.
31 Eine Minderung der Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 EStG erfolgt maximal bis auf 0 Euro und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung vorzunehmen; eine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt daher auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreie Fahrberechtigung tatsächlich nicht oder ganz bzw. teilweise privat nutzt. Die Minderung unterbleibt hingegen, wenn der Arbeitnehmer wirksam auf die Fahrberechtigung verzichtet hat (vgl. Rz. 38).
32 Die Minderung erfolgt von der abziehbaren Entfernungspauschale, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt wurde, d. h. nach Beachtung der 4.500 Euro-Grenze nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 erster und zweiter Teilsatz EStG. Im Übrigen ist § 3c Absatz 1 EStG zu beachten (siehe auch Rz. 37).
33 Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreie Leistung grundsätzlich individuell für jeden Arbeitnehmer ermitteln und nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG (in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung) bescheinigen. Bietet der Arbeitgeber gleichartige Fahrberechtigungen allen seinen Arbeitnehmern an und zahlt hierfür an den Verkehrsträger einen pauschalen Preis pro Arbeitnehmer, kann er zur Ermittlung des Minderungsbetrags für den einzelnen Arbeitnehmer seine Gesamtaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer nach gleichen Anteilen auf die Anzahl aller Arbeitnehmer aufteilen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer die Fahrberechtigungen annehmen oder auf sie verzichten (vgl. Rz. 38).
34
Ein Arbeitgeber
schließt mit einem regionalen Verkehrsträger einen Vertrag, wonach alle 50
Arbeitnehmer des Arbeitgebers eine Fahrberechtigung für den gesamten
Verkehrsbund erhalten sollen. Hierfür zahlt der Arbeitgeber einschließlich
Umsatzsteuer 30.000 Euro an den Verkehrsträger (pro Arbeitnehmer pauschal 600
Euro im Kalenderjahr). Arbeitnehmer A nutzt die Jahreskarte an 220 Arbeitstagen
für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die
Fahrtstrecke beträgt bei A 50 km. Arbeitnehmer B nutzt die Jahreskarte nicht
und fährt die 5 km zur Arbeit an allen 220 Tagen mit dem Auto. Arbeitnehmer C
verzichtet wirksam auf die Fahrberechtigung.
Lösung
Der
Arbeitgeber teilt seine Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer von 30.000
Euro durch die Anzahl der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber weist danach 600 Euro
(30.000 Euro / 50 Arbeitnehmer) bei jedem Arbeitnehmer, der auf die
Fahrberechtigung nicht wirksam verzichtet hat, in Zeile 17 der
Lohnsteuerbescheinigung aus, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die
Überlassung der Jahreskarten ist bei A und B steuerfrei nach
§ 3 Nummer 15
EStG, da es sich um eine Fahrberechtigung für den
öffentlichen Personennahverkehr (Verkehrsverbund, vgl. Rz. 8) handelt. Die
Entfernungspauschale ist bei A und B um 600 Euro zu kürzen (maximal bis auf 0
Euro).
Bei A ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.700
Euro
(50 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Cent = 3.300 Euro - 600
Euro = 2.700 Euro).
Bei B ergibt sich eine Entfernungspauschale
von 0 Euro
(5 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Cent = 330 Euro - 600
Euro = max. 0 Euro).
Da C auf die Jahreskarte verzichtet hat,
erfolgt bei ihm kein Ausweis in Zeile 17 seiner Lohnsteuerbescheinigung und
keine Kürzung der Entfernungspauschale.
35 Beispiel
7
Arbeitnehmer A fährt an 220 Tagen von seiner
Wohnung mit dem Auto 30 km zum Bahnhof und von dort 100 km mit der Bahn zur
ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte beträgt 110 km. Der Arbeitgeber überlässt dem
Arbeitnehmer eine Jahreskarte der Bahn ausschließlich für die Strecke Wohnung -
erste Tätigkeitsstätte im Wert von 4.600 Euro. Diesen Betrag weist der
Arbeitgeber in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung aus.
Lösung
Die
Überlassung der Jahreskarte ist steuerfrei nach
§ 3 Nummer 15
EStG.
Von der maßgeblichen Entfernung von
110 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem Auto und eine
Teilstrecke von 80 km auf die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es
ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
220 Arbeitstagen x 30
km x 0,30 Cent = 1.980 Euro
220 Arbeitstagen x 80 km x 0,30 Cent
= 5.280 Euro, begrenzt auf Höchstbetrag von 4.500
Euro
Entfernungspauschale nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG
somit
insgesamt 6.480 Euro (1.980 Euro + 4.500 Euro). Von diesem
Gesamtbetrag sind die nach
§ 3 Nummer 15
EStG steuerfreien Aufwendungen für die Jahreskarte i. H.
v. 4.600 Euro abzuziehen. Damit verbleibt eine Entfernungspauschale von 1.880
Euro (6.480 Euro - 4.600 Euro).
36 Beispiel
8
Arbeitnehmer A fährt an 220 Tagen von seiner
Wohnung mit dem Auto 40 km zum Bahnhof und von dort 40 km mit der Bahn zur
ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte beträgt 65 km. Der Arbeitgeber überlässt dem
Arbeitnehmer eine Jahreskarte der Bahn ausschließlich für die Strecke Wohnung -
erste Tätigkeitsstätte im Wert von 4.600 Euro. Diesen Betrag weist der
Arbeitgeber in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung aus.
Lösung
Die
Überlassung der Jahreskarte ist steuerfrei nach
§ 3 Nummer 15
EStG.
Von der maßgeblichen Entfernung von
65 km entfällt eine Teilstrecke von 40 km auf Fahrten mit dem Auto und eine
Teilstrecke von 25 km auf die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es
ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
220 Arbeitstagen x 40
km x 0,30 Cent = 2.640 Euro
220 Arbeitstagen x 25 km x 0,30 Cent
= 1.650 Euro,
Entfernungspauschale nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG
somit insgesamt 4.290 Euro (2.640 Euro + 1.650 Euro). Von diesem Gesamtbetrag
sind die nach
§ 3 Nummer 15
EStG steuerfreien Aufwendungen für die Jahreskarte von
4.600 Euro abzuziehen. Damit verbleibt eine Entfernungspauschale von 0 Euro
(4.290 Euro - 4.600 Euro = 0 Euro).
37 Macht der Steuerpflichtige nach
§ 9 Absatz
2 Satz 3 EStG die tatsächlichen Aufwendungen anstelle der
Entfernungspauschale geltend, ist dafür in
§ 3 Nummer 15
Satz 3 EStG keine Anrechnung
vorgesehen.
Sofern der Arbeitgeber aber steuerfreie Zuschüsse zu
einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigung geleistet hat, ist
§ 3c
Absatz 1 EStG zu beachten.
Sofern der
Arbeitgeber nach
§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG
pauschalbesteuerte Zuschüsse, z. B. zu den tatsächlichen Aufwendungen für die
PKW Nutzung geleistet hat, ist
§ 40 Absatz 2 Satz 3 EStG zu
beachten.
7. Nutzungsverzicht
38 Erklärt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, auf die Fahrberechtigung gänzlich zu verzichten (Fahrberechtigung wird nicht angenommen oder zurückgegeben), ist von einer Kürzung der Entfernungspauschale abzusehen. Ein Nachweis des Nutzungsverzichts ist zum Lohnkonto aufzubewahren.
8. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
39 Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung unter Beachtung der Rz. 29 zu bescheinigen. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen, hat er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z. B. Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets) zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.
40 Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personennahverkehr, hat er zum Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG den Beleg für die erworbenen Fahrberechtigungen zum Lohnkonto aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr überlässt, die lediglich zur Nutzung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) berechtigt (vgl. Rz. 12).
41 Überlässt oder bezuschusst der Arbeitgeber eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr, die über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG) hinausgeht oder auch zu Fahrten im Sinne des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG genutzt wird, hat er den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG (vgl. Rz. 13) oder den entsprechenden Nachweis zu der von ihm durchgeführten Prognoseberechnung (prognostizierte Voll- bzw. Teilamortisierung, vgl. Rz. 15 ff.) neben dem Beleg für die erworbene Fahrberechtigung ebenfalls zum Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzubewahren. Entsprechendes gilt in den Fällen der Rz. 22 f. (Verzicht auf Amortisationsprognose).
9. Schlussvorschriften
42 Nach der bis zum geltenden Rechtslage gehörten Arbeitgeberleistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lediglich im Rahmen des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG blieben die als Sachbezüge gewährten Arbeitgeberleistungen unter Einhaltung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze außer Ansatz. Eine Steuerbefreiung kam außerdem in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Fahrberechtigung erhalten hat und hierfür die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 EStG erfüllt waren (Rabattfreibetrag). Die neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 15 EStG ist ab vorrangig vor § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.
43 Dieses Schreiben ist ab dem anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für die bis zum erbrachten Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt.
44 Hat der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung vor dem erworben, für die er auch nach dem noch Zahlungen erbringt, können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem steuerfrei nach § 3 Nummer 15 EStG bleiben.
45 Zuschüsse des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer vor dem erworbenen und bezahlten Fahrberechtigung fallen hingegen nicht unter die ab geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG.
BMF v. - IV C 5 - S 2342/19/10007 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 875
BB 2019 S. 2006 Nr. 35
DStR 2019 S. 1814 Nr. 35
DStR 2019 S. 6 Nr. 33
DStZ 2019 S. 681 Nr. 19
EStB 2019 S. 371 Nr. 9
FR 2019 S. 873 Nr. 18
KÖSDI 2019 S. 21383 Nr. 9
b&b 2019 S. 28 Nr. 11
LAAAH-29155