BMF - IV C 5 - S 2342/19/10007: 009 BStBl 2023 I S. 1969

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG;

- 2019/0678827 (BStBl 2019 I S. 875) -

Bezug: BStBl 2019 I S. 875

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 8 des (BStBl 2019 I S. 875; IV C 5 - S 2342/19/10007: 001 - 2019/0678827) wie folgt gefasst [1]:

„8 Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.“

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV C 5 - S 2342/19/10007: 009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1969
EStB 2023 S. 471 Nr. 12
DAAAJ-52445

1Die Änderungen gegenüber dem (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben.