BAG Beschluss v. - 9 AZM 9/19

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretungszwang

Gesetze: § 77 S 2 ArbGG, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 72a ArbGG

Instanzenzug: Az: 29 Ca 216/18 Versäumnisurteilvorgehend Az: 29 Ca 216/18 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 4 Sa 5/19 Beschluss

Gründe

1I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG).

21. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.

3a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl.  - Rn. 41, BAGE 163, 326).

4b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl.  - Rn. 5 ff., BAGE 152, 209; - 9 AZN 582/11 - Rn. 5).

52. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.

6II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.

7III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2164 Nr. 37
NJW 2019 S. 10 Nr. 38
GAAAH-29041