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Umsatzsteuerhinterziehung im Organkreis
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwiefern den Organträger bei Einbindung der Organgesellschaft in ein Umsatzsteuerkarussell eine strafrechtliche Verantwortung trifft und ob gegen ihn oder die Organgesellschaft eine Einziehungsanordnung wegen zu Unrecht erhaltener Vorsteuer zu ergehen hat (§§ 73, 73b und 73c StGB). Dabei handelte es sich um ein Umsatzsteuerkarussell im Autohandel mit Scheinlieferungen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Aufgrund der Zusammenfassung zu einem Unternehmen ist bei der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger Steuerschuldner für alle Leistungen, die die Unternehmensteile des Organkreises gegenüber Dritten erbringen. Somit trifft ihn bzw. seine für ihn handelnden Organe auch die strafrechtliche Verantwortung nach § 370 AO bei Hinterziehung von Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer aus Scheinrechnungen.
2. Da eine juristische Person über eine eigene Vermögenssphäre verfügt, welche von dem Privatvermögen ihres Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist, stellt der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeiten im Zuge einer faktischen Verfügungsgewalt ihres Geschäftsführers nicht...