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NWB Nr. 9 vom Seite 667 Fach 15 Seite 645

Die IHK-Beiträge

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) finanzieren sich nur zum Teil aus Eigenmitteln. Weitaus wichtiger ist die Beitragserhebung. Sie traf bis zum 31. 12. 1993 vorwiegend Vollkaufleute und orientierte sich an den Meßbeträgen der Gewerbesteuer. Kleingewerbetreibende waren begünstigt. Sie wurden nicht zur Umlage herangezogen und waren selbst von der Zahlung des Grundbeitrages befreit, wenn sie nach ihrem letzten Veranlagungsbescheid keine Gewerbesteuer zahlen mußten. Dies wurde nicht nur von großen Teilen der Wirtschaft als ungerecht empfunden. Der Gesetzgeber hat daher mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom (BGBl I S. 2133) konsequenterweise gegengesteuert. Die Beitragslast ruht nun auf mehreren Schultern.

II. Beitragspflicht und Beitragsschuldner

Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 IHKG). Als Beiträge erhebt die IHK Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG). Dieses Prinzip hat sich bis heute nicht geändert. Die IHKG-Novelle v. 21. 1...

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