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NWB Nr. 36 vom Seite 2626

Solidaritätszuschlag: Kabinettsbeschluss zur Teilabschaffung ...

[i]BMF, Pressemitteilung v. 21.8.2019Das Bundeskabinett hat am den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Im ersten Schritt werden von 2021 an rund 90 % der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer durch Anhebung der Freigrenzen in § 3 SolZG 1995 vollständig entlastet. Die Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer in der sog. Milderungszone werden ebenfalls, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung, entlastet. Im Ergebnis werden 96,5 % der heutigen Soli-Zahler bessergestellt.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • [i]Anhebung der FreigrenzeAnhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, auf 16.956 € (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 € (Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung (§ 3 Abs. 3 SolZG-E). Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 € keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

  • [i]Anpassung der sog. MilderungszoneAnpassung der Milderungszone, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sof...

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