Umwandlung eines Regiebetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts
Vermietung von Sozialwohnungen ist keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von § 4 Nr. 1 GrEStG
Leitsatz
1. Ein Regiebetrieb im Sinne des Art. 89 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO BY), der in eine Anstalt des öffentlichen
Rechts umgewandelt werden kann, ist auch dann anzunehmen, wenn eine Gemeinde infolge ihrer Vermietungstätigkeit am Marktgeschehen
teilnimmt. Grundstücksübereignungen anlässlich einer derartigen Umwandlung unterfallen § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.
2. Der Senat folgt jedoch nicht der Auffassung, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von § 4 Nr. 1 GrEStG sei nur dann
gegeben, wenn es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Eine bloß nach dem Privatrecht ausgestaltete Vermietung gemeindlichen
Vermögens (hier: Sozialwohnungen) an Dritte stellt jedoch noch keine öffentlich-rechtliche Aufgabe einer Gemeinde dar, weil
sie ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1617 Nr. 19 DAAAH-28728
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