BVerwG Beschluss v. - 2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19)

Äußeres Erscheinungsbild eines Polizeibeamten; Genehmigung einer Tätowierung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Gesetze: Art 75 Abs 2 BG BY, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 3 BV 16.2072 Urteilvorgehend VG Ansbach Az: AN 1 K 15.01449 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 und vom - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt.

3Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B2B10.19.0

Fundstelle(n):
MAAAH-28712