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FG München | Kein „Heiratsprivileg“ nach dem DBA Schweiz bei Hochzeit und Zusammenleben vor dem Umzug in das Ausland
(1) § 18 Abs. 2 KonsVerCHEV ist eine Billigkeitsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet. Die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. (2) Die Vorschrift kann allerdings als ermessenslenkend angesehen werden. Daher ist es vertretbar, dass auf das Besteuerungsrecht Deutschlands gem. Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz nur dann verzichtet wird, wenn erst aufgrund einer Heirat ein gemeinsamer Haushalt in der Schweiz begründet wird. S. 635
Die (seit Mai 2012 verheiratete) Klägerin bezog im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin in Deutschland. Sie verlegte zusammen mit ihrem Ehemann, einem Schweizer Staatsangehörigen, ihren Wohnsitz am in die Schweiz. Der erste Arbeitstag nach Ablauf der Schulferien war der . Ab dem war die...