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NWB Nr. 36 vom Seite 2614

EuGH-Urteil zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern

Matthias Oldiges

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, wie sich der Gesamtumsatz bei der Kleinunternehmerregelung im Fall einer Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermittelt. Fraglich war, ob Art. 288 Satz 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall nur auf die Differenzumsätze (Handelsspanne) und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist. Diese Frage hat der (NWB NAAAG-86025) dem EuGH vorgelegt.

Im zu entscheidenden Fall ermittelte ein Gebrauchtwagenhändler seine Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne). Auf Grundlage dieser Berechnung nahm er an, dass er Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG ist und deshalb keine Umsatzsteuer schuldet. Dagegen versagte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das Finanzamt stellte bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG nicht auf den Differenzbetrag (Handelsspanne), sondern auf die tatsächlichen Verkaufspreise ab. Da diese Verkaufspreise im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € überschritten, versagte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Das erstinstanzliche Finanzgericht...

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