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EuGH-Urteil zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern
Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, wie sich der Gesamtumsatz bei der Kleinunternehmerregelung im Fall einer Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermittelt. Fraglich war, ob Art. 288 Satz 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall nur auf die Differenzumsätze (Handelsspanne) und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist. Diese Frage hat der (NWB NAAAG-86025) dem EuGH vorgelegt.
Im zu entscheidenden Fall ermittelte ein Gebrauchtwagenhändler seine Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne). Auf Grundlage dieser Berechnung nahm er an, dass er Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG ist und deshalb keine Umsatzsteuer schuldet. Dagegen versagte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das Finanzamt stellte bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG nicht auf den Differenzbetrag (Handelsspanne), sondern auf die tatsächlichen Verkaufspreise ab. Da diese Verkaufspreise im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € überschritten, versagte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Das erstinstanzliche Finanzgericht...