Zu § 13b ErbStG
R E 13b.3 Begünstigungsfähiges Vermögen – Allgemeines
1Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten bestimmt. 2Die Vermögensart und der festgestellte Wert sind Gegenstand des Feststellungsbescheids (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO). 3Die Entscheidung, ob hieraus folgend begünstigtes Vermögen vorliegt, trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt. 4§ 13b Absatz 1 ErbStG umschreibt das begünstigungsfähige Vermögen. 5Das begünstigte Vermögen ergibt sich nach § 13b Absatz 2 bis 9 ErbStG.
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VAAAH-28560