ErbStR R E 13b.26 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

R E 13b.26 Unschädliches Verwaltungsvermögen

1Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ist um das unschädliche Verwaltungsvermögen zu kürzen. 2Unschädliches Verwaltungsvermögen entspricht zehn Prozent des Werts des (Anteils) Betriebsvermögens. 3Der Wert des (Anteils) Betriebsvermögens ist zu kürzen um

  • den Nettowert des Verwaltungsvermögens (> R E 13b.25),

  • den Wert des jungen Verwaltungsvermögens und

  • den Wert der jungen Finanzmittel.

4Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt.

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VAAAH-28560