Zu § 13b ErbStG
R E 13b.26 Unschädliches Verwaltungsvermögen
1Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ist um das unschädliche Verwaltungsvermögen zu kürzen. 2Unschädliches Verwaltungsvermögen entspricht zehn Prozent des Werts des (Anteils) Betriebsvermögens. 3Der Wert des (Anteils) Betriebsvermögens ist zu kürzen um
den Nettowert des Verwaltungsvermögens (> R E 13b.25),
den Wert des jungen Verwaltungsvermögens und
den Wert der jungen Finanzmittel.
4Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt.
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VAAAH-28560