Zu § 13a ErbStG
R E 13a.9 Verstoß gegen die Lohnsummenregelung
(1) 1Der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 ErbStG entfällt anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren (Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme unterschreitet (§ 13a Absatz 3 Satz 5 ErbStG). 2Die Lohnsummenfrist beginnt mit dem Tag nach dem Tag der Steuerentstehung. 3Die Mindestlohnsumme beträgt
bei mehr als 15 Beschäftigten 400 Prozent,
bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten 300 Prozent,
bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten 250 Prozent
der Ausgangslohnsumme. 4Wegen der Ermittlung der Mindestlohnsumme bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten > R E 13a.6. 5Der Verschonungsabschlag entfällt in dem Verhältnis, in dem die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme unterschreitet. 6Der Steuerbescheid ist in diesem Fall nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 7Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich anzuzeigen sind (§ 13a Absatz 7 ErbStG, § 153 Absatz 2 AO) und eine Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. 8Die Finanzämter haben die Einhaltung der Lohnsummenregelung in geeigneter Form zu überwachen. 9In Fällen von geringer Bedeutung, z. B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150 000 EUR, ist auf die Überwachung der Lohnsummenregelung zu verzichten. 10Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung wirkt sich nicht aus auf
den Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG,
den Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach § 13a Absatz 9 ErbStG,
die Höhe des Werts des begünstigten Vermögens bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG (> R E 13a.2 Absatz 2) und
die Höhe des Entlastungsbetrags nach § 19a ErbStG.
(2) 1Im Fall der Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) beträgt die Mindestlohnsumme
bei mehr als 15 Beschäftigten 700 Prozent,
bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten 565 Prozent,
bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten 500 Prozent
der Ausgangslohnsumme und die Lohnsummenfrist 7 Jahre. 2Im Übrigen gelten die Ausführungen in Absatz 1 und R E 13a.6 entsprechend.
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VAAAH-28560