ErbStR R E
10.7 (Zu § 10 ErbStG)
Zu § 10 ErbStG
R E 10.7 Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 ErbStG
1Die Übernahme einer Bürgschaft führt für sich allein nicht zum Ansatz einer Verbindlichkeit, da es an einer wirtschaftlichen Belastung fehlt. 2Es ist insoweit auch keine Forderung des Bürgen gegenüber dem Begünstigten der Bürgschaft anzusetzen.
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VAAAH-28560