ErbStR R B 9.5 (Zu § 9 BewG)

Zu § 9 BewG

R B 9.5 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.

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VAAAH-28560