Zu § 185 BewG
R B 185.3 Restnutzungsdauer
(1) 1Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 2Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.
(2) 1Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 22 zum BewG zu entnehmen. 2Sie richtet sich nach der Grundstücksart im Sinne des § 181 BewG und den in der Anlage 22 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten. 3Die Gesamtnutzungsdauer für nicht aufgeführte Gebäudearten ist aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. 4Wird ein Gebäude mit nichtselbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlich genutzt, ist die Wahl der maßgeblichen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart des § 181 BewG wie folgt vorzunehmen:
1Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Mietwohngrundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Mietwohngrundstücke in Höhe von 70 Jahren anzunehmen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Verkaufsräume oder Büros) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre.
1Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, das aus einem Gebäude mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung (z. B. geschossweise unterschiedliche Bauart, Tiefgarage unter Bankgebäude) besteht, ist zur Ermittlung einer einheitlichen Restnutzungsdauer die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke laut Anlage 22 zum BewG anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. 2Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Wohnungen) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre. 3Ist keine der Nutzungen des Gebäudes prägend, ist für dieses Gebäude bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer von der durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Gebäudearten der Anlage 22 zum BewG auszugehen.
Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke in Höhe von 70 Jahren anzunehmen.
5Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen > R B 185.4 Absatz 2.
(3) Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann von einer Verlängerung (> Absatz 4) oder Verkürzung (> Absatz 5) der Restnutzungsdauer auszugehen sein.
(4) 1Eine Verlängerung der Restnutzungsdauer ist nur anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem der nachfolgenden Tabelle 1 eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben. 2Hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ist auf die überwiegende Erneuerung bzw. Verbesserung der jeweiligen einzelnen Bauteile (Modernisierungselemente) abzustellen, die Punkte der Tabelle 1 sind für das jeweilige Bauteil folglich nur insgesamt oder gar nicht anzusetzen. 3Die verlängerte Restnutzungsdauer ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen 2 bis 6. 4Eine Interpolation ist nicht vorzunehmen. 5Die nachfolgenden Tabellen sind für Wohngebäude und analog für Nichtwohngebäude anzuwenden.
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Modernisierungselemente | Punkte |
Dacherneuerung inkl. Verbesserung der
Wärmedämmung | 4 |
Modernisierung der Fenster und
Außentüren | 2 |
Verbesserung der Leitungssysteme
(Strom, Gas, Wasser, Abwasser) | 2 |
Modernisierung der Heizungsanlage | 2 |
Wärmedämmung der Außenwände | 4 |
Modernisierung von Bädern | 2 |
Modernisierung des Innenausbaus, z. B.
Decken, Fußböden, Treppen | 2 |
Wesentliche Verbesserung der
Grundrissgestaltung | 2 |
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14 bis 16 Punkte: | überwiegend modernisiert |
≥ 18 Punkte: | umfassend modernisiert |
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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70
Jahren | ||
Modernisierungsgrad | ||
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte | |
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer
(Jahre) | |
≥
10 | 60 | 62 |
≥
15 | 57 | 60 |
≥
20 | 54 | 58 |
≥
25 | 51 | 57 |
≥
30 | 49 | 55 |
≥
35 | 47 | 54 |
≥
40 | 45 | 53 |
≥
45 | 43 | 52 |
≥
50 | 42 | 51 |
≥
55 | 41 | 50 |
≥
60 | 40 | 50 |
≥
65 | 39 | 49 |
≥ 70 | 38 | 49 |
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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60
Jahren | ||
Modernisierungsgrad | ||
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte | |
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer
(Jahre) | |
≥
10 | 50 | 52 |
≥
15 | 47 | 51 |
≥
20 | 45 | 49 |
≥
25 | 42 | 48 |
≥
30 | 40 | 46 |
≥
35 | 38 | 45 |
≥
40 | 37 | 44 |
≥
45 | 35 | 43 |
≥
50 | 34 | 43 |
≥
55 | 33 | 42 |
≥ 60 | 33 | 42 |
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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50
Jahren | ||
Modernisierungsgrad | ||
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte | |
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer
(Jahre) | |
≥
10 | 41 | 43 |
≥
15 | 38 | 41 |
≥
20 | 36 | 40 |
≥
25 | 33 | 39 |
≥
30 | 32 | 38 |
≥
35 | 30 | 37 |
≥
40 | 29 | 36 |
≥
45 | 28 | 35 |
≥ 50 | 27 | 35 |
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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40
Jahren | ||
Modernisierungsgrad | ||
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte | |
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer
(Jahre) | |
≥
5 | 35 | 36 |
≥
10 | 32 | 34 |
≥
15 | 29 | 32 |
≥
20 | 27 | 31 |
≥
25 | 25 | 30 |
≥
30 | 23 | 29 |
≥
35 | 22 | 28 |
≥ 40 | 22 | 28 |
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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 30
Jahren | ||
Modernisierungsgrad | ||
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte | |
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer
(Jahre) | |
≥
5 | 25 | 26 |
≥
10 | 22 | 25 |
≥
15 | 20 | 23 |
≥
20 | 18 | 22 |
≥
25 | 17 | 21 |
≥ 30 | 16 | 21 |
(5) 1Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht. 2Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können im typisierenden Bewertungsverfahren zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen.
(6) 1Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG regelmäßig noch mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. 2Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. 3Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann die Mindestrestnutzungsdauer jedoch unterschritten werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAH-28560