ErbStR R B 185.2 (Zu § 185 BewG)

Zu § 185 BewG

R B 185.2 Vervielfältiger

1Der Vervielfältiger, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird, bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG, > R B 188.1) und der Restnutzungsdauer (> R B 185.3). 2Mathematisch handelt es sich um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer jährlich nachschüssig zahlbaren Rente, wobei als Rente die jährlich anfallenden Reinerträge der Gebäude mit Hilfe des Vervielfältigers kapitalisiert werden. 3Die Vervielfältiger sind in der Anlage 21 zum BewG dargestellt. 4Für Fälle, in denen von den Gutachterausschüssen Liegenschaftszinssätze ermittelt werden, die nicht direkt in der Anlage 21 zum BewG ausgewiesen sind, enthält diese eine Formel zur Berechnung des Vervielfältigers.

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VAAAH-28560