Zu § 160 BewG
R B 160.10 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören
die Fischerei in stehenden Gewässern,
die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.
(2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung
dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder
als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder
auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.
(3) Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere die Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannten Beifischen, wie z. B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen.
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VAAAH-28560