ErbStR R B
11.7 (Zu § 11 BewG)
Zu § 11 BewG
R B 11.7 Gemeiner Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag (> R B 97.6).
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VAAAH-28560