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Zugewinnausgleichsverfahren | Beschwerdewert bei Hinzuziehung eines Steuerberaters
Ist ein Beteiligter in einem familienrechtlichen Zugewinnausgleichsverfahren zur Auskunft und Belegvorlage in Bezug auf sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen verpflichtet, wird der für die Statthaftigkeit seiner dagegen gerichteten Beschwerde gesetzlich vorausgesetzte (Mindest-)Beschwerdewert von 600 € nicht deshalb erreicht, weil er seinen Steuerberater zur Recherche in Unterlagen und Kopien bisheriger Steuererklärungen und handelsrechtlicher Abschlüsse benötigt. [i]Viefhues, NWB 11/2018 S. 712
Zur Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft Verpflichteten stellt der BGH entscheidend auf dessen Interesse ab, die streitbefangene Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dazu ist grds. auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. ...