SenFin Berlin - IV B 4 -S 1303/10/10002-84

Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen DBA vom ; Anwendungsschreiben

Bezug:

Die Notifizierungsverordnung DBA Türkei wurde am im BGBl 2019 I S. 186 verkündet und ist im BStBl 2019 I S. 209 veröffentlicht.

Zur Anwendung der Notifizierungsverordnung teile ich Folgendes mit:

Im Verhältnis zur Türkei entstehen durch das Zusammenspiel zweier bilateraler Abkommen, des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom (BGBl 2012 II S. 527) und des Abkommens zur Technischen Zusammenarbeit (TZ) vom , in der Fassung der Ergänzung vom und der Vereinbarung vom über die Einrichtung eines GIZ-Büros, in bestimmten Konstellationen sog. ”weiße Einkünfte”, d. h. Einkünfte, die weder in Deutschland noch in der Türkei besteuert werden können. Diese weißen Einkünfte entstehen, soweit das DBA der Türkei das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zuweist, diese aber aufgrund des TZ-Abkommens nicht besteuern kann und von deutscher Seite die Freistellungsmethode angewendet wird.

Aufgrund der sogenannten Notifizierungsklausel (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb DBA Türkei) hat sich Deutschland u. a. in Fällen der doppelten Nichtbesteuerung die Anwendung der Anrechnungsmethode vorbehalten. Der Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode erfolgte in diesen Fällen nach gehöriger Konsultation der türkischen Seite und der entsprechenden Notifizierung auf diplomatischem Weg.

Durch die Verordnung ist die erfolgte Notifizierung des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften in verbindliches nationales Recht umgesetzt worden.

Zusatz der Senatsverwaltung für Finanzen:

Die Notifizierungsverordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab erhoben werden.

Sofern im Einzelfall Bedarf besteht, kann das nicht veröffentlichte TZ-Abkommen zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Anfragen richten Sie bitte an Elke.Wenck@senfin.berlin.de.

SenFin Berlin v. - IV B 4 -S 1303/10/10002-84

Fundstelle(n):
EStG-Kartei BE DBA Türkei Nr. 4
AAAAH-28353