Von einer Stadt als Gesellschafterin an eine kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft gezahlte allgemeine Zuschüsse für
die Personalkosten, die Raumkosten und die Kosten der Infrastruktur der Gesellschaft sind kein steuerbares Entgelt im Rahmen
eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern echte nichtsteuerbare Zuschüsse
Leitsatz
Zahlt eine Stadt als Gesellschafterin einer zur Stärkung des Wirtschafts- und Tourismusstandorts gegründeten kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft
an diese regelmäßig allgemeine Zuschüsse für die Personalkosten, die Raumkosten und die Kosten der Infrastruktur der Gesellschaft,
um dieser deren, aus strukturpolitischen Gründen erwünschte, Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, sind die Zuschüsse nicht
als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu qualifizieren. Für einen steuerbaren Leistungsaustausch fehlt es an dem erforderlichen,
unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert, an dem erforderlichen Rechtsverhältnis, in dem
sich ein Austauschverhältnis abbildet, sowie daran, dass die Stadt nicht als identifizierbare Leistungsempfängerin der Gesellschaft
einen konkreten Vorteil erhalten hat, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts geführt hätte.
Ein allgemeines Interesse der Stadt an der Tätigkeit der Gesellschaft genügt nicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 19 DStRE 2019 S. 707 Nr. 11 TAAAH-28283
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2018 - 9 K 1021/15
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