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Der Täter-Opfer-Ausgleich im Steuerstrafverfahren
I. Grundsätze des Täter-Opfer-Ausgleichs
Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom (BGBl I S. 3186) hat unter der Überschrift ”Täter-Opfer-Ausgleich” eine Vorschrift in das StGB (§ 46a) eingefügt, die eine neue Gestaltungsmöglichkeit für das Steuerstrafverfahren eröffnet. Nach dem § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von der Strafe absehen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (§ 46a Nr. 1 StGB), oder in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt (§ 46a Nr. 2 StGB). Der durch die Straftat entstandene Konflikt soll durch einen ”kommunikativen Prozeß” zwischen dem Täter und dem Opfer, in dessen Mittelpunkt die Wiedergutmachung des Schadens zu stehen hat, aufgelöst werden.
Die Anwendung der neuen Vorschrift des § 46a StGB auf Steuerstraftaten ist umstritten. Die Anwendung befürworten Schwedhelm/Spatscheck (DStR 1995 S. 1449 und DStR 1996 S. 667 f.), Kohlmann (a. a. O., § 371 Rn. 246.1 und B 19...