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Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat im Steuerstrafrecht
I. Rechtsfigur der fortgesetzten Tat
Die fortgesetzte Tat oder fortgesetzte Handlung (vgl. Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 52 ff. Rdnr. 30 ff.) ist eine Rechtsfigur, die von der Rspr. entwickelt wurde. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist hiervon oder von einem Fortsetzungszusammenhang nicht die Rede. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ermöglichte es, mehrere von einem einheitlichen Tatentschluß getragene Einzelakte, wie etwa mehrere aufeinander folgende Diebstähle, zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne (Tateinheit) zusammenzufassen. Ohne die Annahme einer fortgesetzten Tat wären die Einzelakte als rechtlich selbständige Handlungen (Tatmehrheit) zu werten gewesen.
Die Zusammenfassung der Einzelakte durch die Figur der fortgesetzten Tat entsprach dem Bedürfnis der Rspr. nach Prozeßökonomie, weil die Feststellung des vielaktigen Tatgeschehens und seine Aburteilung vereinfacht wurde. Es hätte die Gerichte überfordert, alle Einzelakte vollständig zu erforschen, für sie Einzelstrafen auszusprechen und für diese nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wie es bei Tatmehrheit erforderlich gewesen wäre ( wistra S. 184). Hauptanwendungsfall der fortgeset...