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eG | Fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts v. (BGBl 2006 I S. 1911) hat daran nichts geändert.
Der Kündigungsbeschluss der Vertreterversammlung der beklagten eingetragenen Genossenschaft (§ 43a Abs. 1 Satz 1 GenG) v. und die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem klagenden Mitglied des zweiköpfigen Vorstands der Genossenschaft sind nach Ansicht des Senats wirksam, weswegen der Kläger keine weitere Vergütung beanspruchen kann. [i]Gehrmann, Genossenschaft, infoCenter, NWB EAAAC-95566 Denn die Vertreterversammlung war zuständig, über die fristlose Kündigung, deren Voraussetzun...