Mehr als nur ein Pausenfüller
Gesetzentwurf bringt noch einmal einen kräftigen Nachschlag
Nachdem bereits das Ende letzten Jahres verkündete Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften für den Veranlagungszeitraum 2019 zu Änderungen des Einkommensteuergesetzes in nicht unerheblichem Umfang geführt hat, bringt der vom Bundeskabinett während der parlamentarischen Sommerpause am vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften noch einmal einen kräftigen Nachschlag. Die abschließende Entscheidung darüber, welche der geplanten Änderungen dann tatsächlich Gesetz werden, liegt jedoch in der Hand von Bundestag und Bundesrat. Nach der Vorstellung der mit dem Gesetzestitel besonders hervorgehobenen Maßnahmen im ersten Teil der Beitragsreihe (in NWB 33/2019 S. 2412), beschäftigt sich Hörster nun auf in dieser Ausgabe mit den weiteren Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die – jedenfalls nach den Plänen der Bundesregierung – bereits im Jahr 2019 oder früher in Kraft treten bzw. anzuwenden sein sollen.
Mit der Frage, ob hinsichtlich der Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke besteht, hatte sich der im Fall einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung zu befassen. Hannig setzt sich auf mit der Entscheidung des III. Senats auseinander und stellt ihre praktischen Konsequenzen dar.
Eine zusätzliche Steuerbelastung droht bei den nicht begünstigten Dauerverlustbetrieben, da die Finanzverwaltung hier regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Handelt es sich hierbei um nicht privilegierte dauerdefizitäre Betriebe gewerblicher Art – diese sind in der Praxis insbesondere anzutreffen bei Mehrzweck- oder Kongresshallen –, führt die Gewinnausschüttung auf Ebene der juristischen Person des öffentlichen Rechts regelmäßig zu einer Umqualifizierung in Kapitaleinkünfte und damit zu einer Kapitalertragsteuerbelastung. Durch rechtzeitige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto können die mit der verdeckten Gewinnausschüttung einhergehenden Rechtswirkungen allerdings entweder ganz vermieden oder zumindest abgemildert werden. Sofern geeignete Schritte jedoch unterlassen werden, droht eine Haftung des Leitungsorgans. Welche Gestaltungsspielräume es daher in der Praxis zu nutzen gilt, erläutert Reinke auf .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2465
PAAAH-28001