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Rechtsanspruch auf Erteilung einer Steuernummer zu umsatzsteuerlichen Zwecken
Der BFH hat im Zuge einer einstweiligen Anordnung einen Beschluss des aufgehoben, in welchem es als zulässig erachtet wurde, einem Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer zu versagen, weil sich dieser in der Vergangenheit als steuerlich nicht zuverlässig erwiesen habe. Der BFH stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte des Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang gegenüber der Finanzverwaltung.
I. Leitsätze
1. NV: Unternehmern i.S. des § 2 UStG steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu (amtlicher Leitsatz).
2. NV: Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen ist nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist (amtlicher Leitsatz).
3. Möglicherweise ist generell früheres Fehlverhalten de...