Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a UStG für Bildungsleistungen nicht öffentlicher Einrichtungen
Leitsatz
Die von einem als gemeinnützig anerkannten privaten Verein im Rahmen seines defizitären Zweckbetriebs mit den zur beruflichen
Fortbildung durchgeführten Seminaren und Veranstaltungen erbrachten Leistungen sind nach § 4 Nr. 22 a UStG umsatzsteuerfrei.
Bei einem solchen Verein handelt es sich bereits aufgrund seiner Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft
um eine Einrichtung mit von den betreffenden Mitgliedstaaten anerkannter vergleichbarer Zielsetzung i.S.d. Art. 132 Abs. 1
lit. i der MwStSystRL.
Eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Eingangsumsätze des Zweckbetriebs nach vorrangigem Gemeinschaftsrecht kann nicht
darauf gestützt werden, dass es sich bei den durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nur um einen Teil der Aufgaben
des Vereins handelt.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1335 Nr. 15 CAAAH-27765
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 01.02.2017 - 5 K 78/14 U
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