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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1033/17 EFG 2019 S. 1576 Nr. 19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3

Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines (verbeamteten) Postzustellers mit festem Zustellstützpunkt - Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und weiträumiger Tätigkeit

Leitsatz

1. a) Der Hinweis in einem Arbeitsvertrag auf eine Versetzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber spricht für eine Zuordnung zu einer konkreten ersten Tätigkeit.

1b) Bei Beamten erfolgt die Zuordnung zu einer konkreten ersten Tätigkeitsstelle durch Versetzung in Form eines Verwaltungsaktes.

1c) Eine dauerhafte Zuordnung eines Postzustellers zu einem festen Zustelllungsstützpunkt ergibt sich auch aus den täglich im Zustellungsstützpunkt zu erledigenden Sortierarbeiten einschließlich der nach Rückkehr zum Zustellungsstützpunkt zu erledigenden Nacharbeiten.

1d) Maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist daher § 9 Abs. 4 a EStG n.F, so dass keine Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.

2. Bei der Berücksichtigung beruflich veranlasster Fahrten, bei der das weiträumige Tätigkeitsgebiet in § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG n.F. ausdrücklich genannt ist, ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Arbeitnehmer, die einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sind, aber außerhalb derselben tätig werden, üben keine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern eine Auswärtstätigkeit aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1576 Nr. 19
EStB 2020 S. 31 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21513 Nr. 12
HAAAH-27759

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 03.05.2018 - 6 K 1033/17

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