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Buchführung | Kassenaufzeichnungen bei einer Gaststätte
Die Kassenaufzeichnungen einer Gaststätte, die bilanziert, sind nicht ordnungsgemäß, wenn zum einen die Bedienungsanleitungen und die Programmdokumentationen nicht S. 953gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufbewahrt werden und zum anderen die Umsätze, die in den steuerlichen Anmeldungen erklärt worden sind, deutlich niedriger sind als die in der Journaldatei [i]Keine Beweiskraft der Buchführung gem. § 158 AO gespeicherten Umsätze.
Das Finanzamt darf dann die Buchführung nach § 158 AO verwerfen und Umsätze gem. § 162 AO auf der Grundlage der Umsätze laut Journaldatei hinzuschätzen.
Der [i]Anonyme Anzeige Fall ist noch besser zu verstehen, wenn man die folgenden Informationen hat: Das Finanzamt erhielt eine anonyme Anzeige, in der die tatsächlichen Umsätze detailliert aufgeführt waren. Diese Umsätze waren in der Journaldatei erfasst und in der steuerlichen Buchführung du...