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Fragen zu chirurgischen Leistungen und Begleitleistungen
In einer kleinen Serie über chirurgische Leistungen und dazu gehörende Begleitleistungen ziehen wir seit der Mai-Ausgabe dieser Zeitschrift (vgl. ZFA 05/2019 ff.) einen Vergleich zwischen BEMA und GOZ. Neben möglichen Abweichungen in der Formulierung des Leistungsinhalts finden sich auch viele Unterschiede in den Abrechnungsbestimmungen. Meist werden dabei Einschränkungen der Berechnungsmöglichkeit genannt, die es eventuell in der anderen Gebührenordnung überhaupt nicht oder nur in anderer Form gibt.
Welche Aussagen treffen für die GOZ-Nr. 0090 (intraorale Infiltrationsanästhesie) zu?
die Position kann einmal für zwei benachbarte Zähne berechnet werden
die Kosten der verwendeten Anästhetika sind daneben gesondert berechnungsfähig
der Steigerungssatz kann nur nach dem kleinen Gebührenrahmen erfolgen
wird die Leistung je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen
Welchen Unterschied im Leistungsinhalt gibt es zwischen der BEMA-Nr. 43 (X1) und der GOZ-Nr. 3000?
neben der BEMA-Position kann die Wundversorgung in gleicher Sitzung gesondert berechnet werden
neben der GOZ-Position kann die Wundversorgung in gleicher Sitzung gesondert berechnet werden
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