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Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
I. Einführung
1. Regelungskompetenzen und Steuerarten
Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Zumeist nehmen sie ihre Regelungsbefugnis nicht unmittelbar wahr, sondern ermächtigen in den Kommunalabgabengesetzen (KAG) die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlaß von Steuersatzungen (vgl. nur § 3 Abs. 1 KAG NRW). Bei der hieraus resultierenden Vielzahl erhebungsberechtigter Gebietskörperschaften ist es nicht verwunderlich, daß teilweise erhebliche regionale Unterschiede hinsichtlich des Vorkommens sowie der speziellen Art und Ausgestaltung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern bestehen (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rn. 21 ff. und 101 ff.).
Zu den traditionellen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gehören Getränke-, Hunde-, Vergnügung- und Jagdsteuern (zur Entstehungsgeschichte s. BMF, Unsere Steuern von A-Z, 1997). Gegenstand einer Getränkesteuer ist die entgeltliche Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Eine Hundesteuer stellt auf das Halten eines Hundes ab. Von einer Vergnügungsteuer wird die entgeltliche Entg...