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Kirchensteuerübersicht 1994
A. Kirchensteuer im allgemeinen
I. Rechtsgrundlagen
1. Grundgesetz und Bundesrecht - Garantierte Möglichkeit geordneter Besteuerung
Art. 140 GG inkorporiert Art. 137 Abs. 6 WRV als vollgültiges Verfassungsrecht in das GG. Danach ist den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, verfassungskräftig gewährleistet, ”aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben”. Gleichgestellt sind Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 7 WRV; d. h. auch sie können Steuern erheben, wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind). Maßgeblich ist die Landesgesetzgebung. Sie muß Vorschriften erlassen, die es den berechtigten Körperschaften ermöglichen, eine Abgabe zu erheben, die Steuercharakter hat, an einer staatlichen Steuer ausgerichtet ist und zwangsweise beigetrieben werden kann. Mit dem Maßstab müssen Steuertatbestand, Steuerschuldnerschaft sowie Verfahrensfragen als Rahmenbedingungen, die dem Bürger die Steuer im voraus kalkulierbar machen, geregelt sein. Die berechtigten Kirchen oder Körperschaften bestimmen selbst...