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EuGH | Auslegung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt
Die rumänische Klägerin verkaufte selbsthebende Offshore-Bohreinheiten und stellte hierfür Rechnungen aus, bei denen sie die Steuerbefreiung nach Art. 148 Buchst. c MwStSystRL anwandte. Die rumänischen Finanzbehörden erließen in der Folge einen Nacherhebungsbescheid über nicht entrichtete Mehrwertsteuer und führten als Begründung u. a. an, dass die Bohreinheiten tatsächlich und überwiegend nicht auf hoher See fahren, sondern in Parkposition für Bohrtätigkeiten verwendet würden.
Der EuGH [i]Definition „Schiffe auf hoher See“ beinhaltet Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung wiederholte zunächst seine vorhergehende Rechtsprechung, wonach die in der MwStSystRL genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, deren Auslegung nicht von nationalem Recht abhängt. Der Ausdruck „Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind“ beinhalte dabei notwendigerweise, dass die fraglichen schwimmenden Konst...