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Neues zum Übungsleiterfreibetrag
Der sog. Übungsleiterfreibetrag stellt nebenberufliches, ehrenamtliches Engagement als Übungsleiter für eine öffentlichrechtliche oder gemeinnützige Körperschaft bis zu Einkünften i. H. v. 2.400 €/Jahr steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG). Er wurde durch das Vereinsbesteuerungsgesetz vom eingeführt und 2013 auf den jetzigen Betrag erhöht. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. war ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur zulässig, soweit sie den Freibetrag überstiegen. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch seine aktuelle Rechtsprechung korrigiert.
Die für eine für die ehrenamtliche Tätigkeit z. B. als Fußball-Trainer, Chorleiter oder Dozent in der Volkshochschule gezahlte „Aufwandsentschädigung“ deckt oft nicht einmal die Kosten, so dass im steuerlichen Sinne also negative Einkünfte (Verluste) erzielt werden. Das Finanzamt berücksichtigte solche Verluste bisher nur, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag überstiegen. Ein Steuerpflichtiger dessen Einnahmen und Ausgaben unter dem Übungsleiterfreibetrag lagen, wollte gleichwohl Verluste aus seiner ehrenamtlichen T...