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Einheitsbewertung von Geschäftsgrundstücken im Beitrittsgebiet
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Wiederherstellung der deutschen Einheit bewusst auf eine Nachholung der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den (alte Länder) aufgrund des damit verbundenen enormen Verwaltungsaufwands, der von einer im Aufbau befindlichen Verwaltung nicht oder nur mit großen Anstrengungen zu leisten gewesen wäre, verzichtet. Stattdessen sollte der Bestand an Einheitswerten als Bemessungsgrundlage für die einheitswertabhängigen Steuern herangezogen werden. Dieser Bestand an Einheitswerten basierte nach Auskunft des Finanzministeriums der DDR für alle vorhandenen und seit 1960 nicht mehr fortgeschriebenen Einheitswerte sowie für die nach dem BewG-DDR und nach den Vereinfachungsrichtlinien vom festgestellten Einheitswerte auf Wertverhältnissen zum . Dieser Aussage hat das BMF mit der Aufnahme des § 129 in das BewG Rechnung getragen und damit festgeschrieben, dass auch für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke, die bisher als Volksvermögen nicht bewertet waren, nunmehr Einheitswerte nach Wertverhältnissen 1935 festzustellen sind. Folgerichtig gilt dieser Bewertungsgrundsatz auch für alle in 1990 ...