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Wegfall des steuerbegünstigten Wohnungsbaues und der Grundsteuervergünstigung bei Bezugsfertigkeit ab 1. 1. 1990
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Öffentlich geförderte Neubauwohnungen sowie andere neugeschaffene Wohnungen, die in einem besonderen Verfahren von den Bau- oder Wohnungsbehörden - insbes. wegen der Einhaltung von Wohnflächengrenzen - als ”steuerbegünstigte Wohnungen” anerkannt sind, unterlagen bisher auf die Dauer von 10 Jahren von dem auf die Bezugsfertigkeit folgenden 1.1. an nur mit ihrem Bodenwertanteil der GrSt (§§ 82, 83, 92a-94a II. WoBauG); vgl. NWB F. 11 S. 569 ff. und 597. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung war Grundlage eines bereits 1950 (I. WoBauG) eingeführten Gesamtkonzepts zur Förderung des Wohnungsbaus. Danach wurde neben dem sozialen Wohnungsbau auch der übrige Wohnungsneubau durch Steuer- und andere Abgabenvergünstigungen auf breitester Grundlage gefördert (steuerbegünstigter Wohnungsbau - ausgegrenzt durch Wohnflächengrenzen nur der Bau von ”Luxuswohnungen”). Das ursprüngliche Förderungskonzept war bereits vor dem StRG 1990 wesentlich gemindert.
Die GrESt-Befreiung entfiel mit der Reform der GrESt 1983 (vgl. NWB F. 8 S. 907 ff.). Die mit dem Status ”steuerbegünstigte Wohnung” ursprünglich verknüpfte ...