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Entgeltlicher Verzicht auf zu erwartenden Pflichtteil
Erbschaftsteuerliche und einkommensteuerliche Gefahrenquellen sowie Gestaltungswege
I. Einführung
Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB) entstehen u. a., wenn ein Kind enterbt wird, entweder durch testamentarische Regelungen oder indem der Erblasser sich innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall durch Schenkungen - weitgehend - vermögenslos macht (Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB). Häufig sehen die Beteiligten (Erblasser, testamentarischer Erbe bzw. Beschenkter, Pflichtteilsberechtigter) es als sinnvoll an, die Frage des Pflichtteils bereits vor dem Erbfall einvernehmlich zu regeln. Das BGB erklärt in § 311b Abs. 5 solche Verträge unter künftigen gesetzlichen Erben für zulässig (während im Übrigen Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig sind), verlangt aber eine notarielle Beurkundung.
Das ErbStG enthält keine ausdrückliche Regelung über die Behandlung eines solchen Pflichtteilsverzichtsvertrags unter künftigen Miterben, vermutlich aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers, der im Übrigen bemüht war, in §§ 3 bis 7 ErbStG alle denkbaren unentgeltlichen Vermögenserwerbe zu erfassen. Das EStG spricht Sonderfälle erbrechtlicher Gestaltungen allgemein nicht an, sondern beschränkt ...