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Umsatzsteuer | Restguthaben aus „Prepaid-Vertrag“ ist umsatzsteuerbar
Ein verfallendes Restguthaben aus einem sog. Prepaid-Vertrag für das Handy unterliegt beim Mobilfunkbetreiber der Umsatzsteuer: Denn es handelt sich um ein nachträgliches Entgelt für die telefonische Erreichbarkeit des Handy-Kunden. Die Umsatzsteuer ist daher zuungunsten des Mobilfunkbetreibers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
In [i]Bei Deaktivierung verfiel das Restguthaben dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Mobilfunkanbieter (Kläger), der sog. Prepaid-Verträge abschloss. Falls die Kunden ihre Prepaid-Karten seit längerer Zeit nicht mehr nutzten, wurden die Karten deaktiviert, und die Kunden konnten sich ihr S. 861Restguthaben auszahlen oder auf eine neue SIM-Karte übertragen lassen. Anderenfalls verfiel das Guthaben.
Bei [i]Leistung bestand in der Bereitstellung der telefonischen Erreichbarkeit einem Verfall des Restguthabens erhöhte sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Leistu...