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Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das StEntlG 1999/2000/2002
Das ErbStG wird seit seiner Reformierung durch das JStG 1997 (vgl. ) erstmalig wieder durch das StEntlG 1999/2000/2002 geändert. Durch die Regelungen in §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 15 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 ErbStG sollen Einnahmeausfälle bei der ErbSt und SchenkSt verhindert werden, die möglicherweise durch Übertragung von Vermögen auf ausländ. Vermögensmassen, insbesondere Trusts, entstehen oder entstanden wären. Die Änderung des ErbStG konnte dazu genutzt werden, einige Vorschriften an die Handelsrechtsreform und die daraus entstehenden Konsequenzen in bezug auf die Fortsetzung von Gesellschaften nach dem Tod eines Gesellschafters anzupassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 7 ErbStG). Weitere Änderungen dienen der Klarstellung von Zweifelsfragen und der Anpassung an andere Rechtsänderungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 13a Abs. 4 Nr. 2, § 19a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).
I. Übergang auf Vermögensmassen ausländischen Rechts, insbesondere auf Trusts
Der Trust ist ein Rechtsinstitut des anglo-amerikanischen Rechts in unterschiedlicher Ausgestaltung. Die bisher bekanntgewordenen bedeutsamen Berührungspunkte des deutschen ErbSt-Rechts betrafen amerikanische Trusts. Im allgemeinen handelte es sich dabei um in Amerika belegenes Vermögen, das auf einen amer...BStBl 1982 II S. 628BStBl 1986 II S. 615BStBl 1964 III S. 408