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Mittelbare Grundstücksschenkung auch bei teilweiser Finanzierung eines Gebäudeanbaus
I. Sachverhalt
Die Klin. und ihre Schwester vereinbarten mit notariellem Vertrag, daß die Schwester der Klin. 90 000 DM unter der Auflage schenke, diesen Betrag ausschließlich für die Herstellungskosten des neu zu errichtenden Anbaus auf einem der Klin. zur Hälfte gehörenden Grundstück zu verwenden. In dem notariellen Vertrag heißt es u. a., die Schwester übernehme mit der Geldschenkung anteilig die Kosten für den Anbau des Geschäftshauses. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrags sei ausgeschlossen. Schenkungsgegenstand sei somit der neu zu errichtende Anbau auf dem im Vertrag genannten Grundstück.
Das FA sah die vereinbarte Schenkung als Geldschenkung und setzte mit Bescheid gegen die Klin. SchenkSt fest.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hatte die Klin. Erfolg. Das FG war der Auffassung, es handele sich bei der Zuwendung nicht um eine Geldschenkung, sondern um eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung. Gegenstand der Zuwendung sei somit der anteilige Gebäudeanbau. Die Klin. sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Dispositionsfreiheit über den Geldbetrag so weit eingeschränkt gewesen, daß sie diesen nur für ...